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Ergänzungen zu § 60c Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Wissenschaftliche Forschung

Ergänzungen zu § 60c Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Wissenschaftliche Forschung

 Detailinformation

I. Allgemeines

Für die wissenschaftliche Forschung dürfen Sie urheberrechtlich geschützte Werke oder Werkteile ohne Erlaubnis der Rechteinhaber*innen nutzen.

 

II. Definitionen im Zusammenhang mit § 60c UrhG

  • Vervielfältigung bedeutet jedes Abspeichern, Einscannen oder Kopieren fremder Werkdateien/Werke.
  • Verbreiten bedeutet das Inverkehrbringen des körperlichen Werkstücks.
  • Öffentliches Zugänglichmachen bedeutet das Hochladen der Werkdateien auf einen Server, um es Studierenden und/oder wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen zur Ansicht oder zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen.
 

III. Voraussetzungen und Beispiele

1.    Geschützte Werke

  • Wissenschaftliche Fachaufsätze, Stellungnahmen, Kommentare, Bücher, Artikel
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, z.B. Pläne, Skizzen, Karten, Tabellen, Zeichnungen, Fotografien, Abbildungen
  • Unterlagen zu Universitätsvorlesungen, Vorträge, Reden, Präsentationen, etc.
  • Vergriffene Werke, unabhängig davon, wie lange sie schon vergriffen sind
  • Verwaiste Werke
  • Unveröffentlichte Werke (z.B. Nachlässe)
 

Hinweis

  • Bei unveröffentlichten Werken muss der Erbe des Urhebers der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse zustimmen.
  • Nicht geschützt sind Sprachwerke nach Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, veröffentlichte Messdaten, wissenschaftliche Formeln, amtliche Gesetzestexte.
 

2.    Zulässiger Nutzungsumfang der Werke oder Werkteile

  • Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75% eines Werkes vervielfältigt werden.

Es ist unerheblich, ob das Werk in einer Bibliothek ausleihbar oder ob dem Forscher angesichts des Kaufpreises der Erwerb des Werkes zumutbar wäre.

 

Hinweis

Die so hergestellten Kopien dürfen nicht weitergegeben werden.
  • Für Zwecke der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung ist es erlaubt, die Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen:
    • Bei Textseiten max. 15 % des Gesamtwerkes (zu berücksichtigen sind sämtliche Seiten, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht), bei Filmen (nach Ablauf von 2 Jahren seit deutscher Kinopremiere), Lehrfilmen und Sprachaufnahmen max. 15%
    • Vergriffene Werke vollständig
    • Werke geringen Umfangs vollständig:
      • Abbildungen; Druckwerke von max. 25 Seiten; Musikstücke und Filme von max. 5 Minuten Länge; Noteneditionen von max. 6 Seiten
      • Einzelner Beitrag aus einer Fachzeitschrift
      • Beiträge aus Publikumszeitschriften, sog. Kioskzeitschriften, sind nicht erfasst. Textauszüge aus solchen Zeitschriften dürfen nur bis zu 15% genutzt oder müssen im Rahmen des § 51 UrhG zitiert werden.
 

Hinweis

Ausdrücklich nicht erlaubt ist es, öffentliche Vorträge, Aufführungen und Vorführungen aufzuzeichnen und solche Aufnahmen später z.B. im Internet zugänglich zu machen.

3.    Nicht-kommerzielle Forschung

Auf die Quelle der Forschungsfinanzierung kommt es nicht an, d.h. ob die Forschung an öffentlichen Hochschulen oder über private Dritte finanziert wird, ist unerheblich. Als nicht-kommerziell einzustufen ist es auch, wenn Wissenschaftler*innen ihre Forschungsergebnisse nachträglich in einem Verlag (gegen Entgelt) veröffentlichen.

4.    Berechtigter Personenkreis

Privilegiert werden neben Berufswissenschaftler*innen auch Mitarbeiter*innen von Forschungseinrichtungen wie Professor*innen oder wissenschaftliche Mitarbeiter*innen sowie Studierende, die z.B. im Rahmen von Seminar- oder Abschlussarbeitern forschen.

  • „für einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung“

Nicht erforderlich ist, dass alle Personen an derselben Einrichtung tätig sind. Die Inhalte sind vor dem Zugriff durch sonstige Personen zu schützen, d.h. die Materialien dürfen nur in einem passwortgeschützten Netzwerk des Forscherteams genutzt werden.

  • „für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient“

Darunter werden Peer Review vor Veröffentlichungen oder vor Preisvergaben verstanden, um die wissenschaftliche Forschung überprüfen zu können.

5.    Grundsätzlich keine Veränderung des Werkes

Sie dürfen diese fremden Werke grundsätzlich nicht verändern. Ausgenommen sind Übersetzungen von Texten und Größenveränderungen bei Bildern, soweit sie für den Forschungszweck erforderlich sind. Darüber hinausgehende Veränderungen setzen die vorherige Zustimmung des Rechteinhabers voraus.

6.    Nennung des*der Urhebers*in oder Rechtsinhabers*in und Quellenangabe sind stets erforderlich

 

IV. Rechtsberatung

Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt Ihnen nur einen Überblick über die urheberrechtliche Situation geben soll und keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt. Bei Fragen oder Unsicherheiten melden Sie sich jederzeit gerne im Dezernat 9.0 – Recht. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

 

(Stand: 26.03.2020)

zuletzt geändert am 19.07.2022

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