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Ergänzungen zu § 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Unterricht und Lehre

Ergänzungen zu § 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Unterricht und Lehre

 Detailinformation

I. Allgemeines

Veröffentlichte, urheberrechtlich geschützte fremde Werke oder Werkteile dürfen Sie ausnahmsweise ohne Zustimmung des*der Rechteinhabers*in vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen und in sonstiger Weise öffentlich wiedergeben.

 

II. Definitionen im Zusammenhang mit § 60a UrhG

  • Vervielfältigung bedeutet jedes Abspeichern, Einscannen oder Kopieren fremder Werkdateien/Werke.
  • Verbreiten bedeutet das Inverkehrbringen des körperlichen Werkstücks.
  • Öffentliches Zugänglichmachen bedeutet das Hochladen der Werkdateien auf einen Server, um es Studierenden und/oder wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen zur Ansicht oder zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen.
 

III. Voraussetzungen und Beispiele

1. Veröffentlichte geschützte Werke

  • Wissenschaftliche Fachaufsätze, Stellungnahmen, Kommentare, Bücher, Artikel
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, z.B. Pläne, Skizzen, Karten, Tabellen, Zeichnungen, Fotografien, Abbildungen
  • Unterlagen zu Universitätsvorlesungen, Vorträge, Reden, Präsentationen, etc.
  • Vergriffene Werke, unabhängig davon, wie lange sie schon vergriffen sind
  • Verwaiste Werke
 

Hinweis

  • Unveröffentlichte geschützte Werke, z.B. Abschlussarbeiten von Studierenden, Entwürfe, Arbeitspapiere, werden nicht von § 60a UrhG erfasst. Der Rechteinhaber muss um Zustimmung gebeten werden.
  • Nicht geschützt sind Sprachwerke nach Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, veröffentlichte Messdaten, wissenschaftliche Formeln, amtliche Gesetzestexte.

2. Zulässiger Nutzungsumfang der Werke oder Werkteile

Das Urheberrechtsgesetz legt den zulässigen Nutzungsumfang wie folgt fest:

  • Bei Textseiten max. 15% des Gesamtwerkes (zu berücksichtigen sind sämtliche Seiten, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht), bei Filmen (nach Ablauf von 2 Jahren seit deutscher Kinopremiere), Lehrfilmen und Sprachaufnahmen max. 15%.
  • Vergriffene Werke vollständig.
  • Werke geringen Umfangs vollständig:
    • Abbildungen; Druckwerke von max. 25 Seiten; Musikstücke und Filme von max. 5 Minuten Länge; Noteneditionen von max. 6 Seiten
    • Einzelner Beitrag aus einer Fachzeitschrift
    • Beiträge aus Publikumszeitschriften, sog. Kioskzeitschriften, sind nicht erfasst. Textauszüge aus solchen Zeitschriften dürfen nur bis zu 15% genutzt oder müssen im Rahmen des § 51 UrhG zitiert werden.

3. Grundsätzlich keine Veränderung des Werkes

  • Sie dürfen diese fremden Werke grundsätzlich nicht verändern. Gesetzlich zulässig sind Kürzungen oder Zusammenfassungen von Sprachwerken, sofern diese zur Veranschaulichung in der Lehre erforderlich sind und Sie solche Änderungen deutlich sichtbar kenntlich machen.
  • Veränderungen wie Übersetzungen, Übertragungen von Liedern in andere Tonarten, Größenveränderungen bei Bildern u.Ä. sind erlaubt, soweit sie für den Benutzungszweck erforderlich sind.

4. Zugänglich für abgrenzbaren Kreis von Unterrichtsteilnehmern

  • Durch die Nutzung der Lernplattform RWTHmoodle oder vergleichbarer Lernportale wird die Nutzung auf die jeweiligen Veranstaltungsteilnehmenden begrenzt. Veranstaltungsteilnehmenden sind nur diejenigen, die zur Veranstaltung angemeldet sind (nicht etwa alle Studierenden der RWTH oder alle Studierenden eines Studiengangs).
 

Hinweis

Keine Begrenzung auf die Veranstaltungsteilnehmer besteht,wenn Videos z.B. bei YouTube eingestellt werden. Vorlesungsaufzeichnungen, die auf dem RWTH-weit verfügbaren Server der Video AG I/1 gezeigt werden, müssen auf die Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung beschränkt werden.

5. Zur Veranschaulichung im Unterricht

Es muss eine zeitliche Nähe zum Unterricht geben, z.B. zur Vor- oder Nachbereitung des Lehrstoffs. Der Zugriff ist auf die Dauer der Lehrveranstaltung zu beschränken.

6. Nutzung zu nicht kommerziellen Zwecken

Eine Verwendung der fremden Werke zur Veranschaulichung des Unterrichts von Lehrveranstaltungen der RWTH stellt keinen kommerziellen Zweck dar.

7. Nennung des*der Urhebers*in oder Rechtsinhabers*in und Quellenangabe sind stets erforderlich

 

Hinweis

  • Zur Bereitstellung von Werken auf Basis von § 60a UrhG eignet sich der Literaturbereich in RWTHmoodle. Hier können Sie die UB per Knopfdruck mit der Digitalisierung und urheberrechtlichen Prüfung der benötigten Werke beauftragen. Bei Fragen zum Literaturbereich wenden Sie sich per Mail an semesterapparat@ub.rwth-aachen.de.
  • Der Vergütungsanspruch der Verwertungsgesellschaften ist durch Pauschalzahlungen der Bundesländer abgegolten. Somit ist die Nutzung fremder Werke innerhalb der Vorgaben des § 60a UrhG für Sie kostenfrei.

8. Nach § 60a Abs. 1 Nr. 2 UrhG dürfen Lehrende und Prüfer*innen innerhalb derselben Hochschule Materialien auf geschützten Plattformen in dem gesetzlich bestimmten Umfang untereinander weitergeben. Die Bereitstellung der Materialien ist hierbei – anders als bei § 60a Abs. 1 Nr. 1 UrhG – zeitlich nicht auf die jeweilige Veranstaltung beschränkt, sondern kann für einen längeren Zeitraum vorgenommen werden, solange dies der vereinfachten Unterrichtsvorbereitung dient und nicht bloß „auf Vorrat ohne bestimmten Zweck“ geschieht. Die Zweckbestimmung und die bestehende Zugehörigkeit des Lehrpersonals zur Hochschule ist von den Verantwortlichen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Lehrenden können die Materialien dann entsprechend § 60a Abs. 1 Nr. 1 UrhG in der eigenen Veranstaltung nutzen.

 

IV. Rechtsberatung

Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt Ihnen nur einen Überblick über die urheberrechtliche Situation geben soll und keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt. Bei Fragen oder Unsicherheiten melden Sie sich jederzeit gerne im Dezernat 9.0 – Recht. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

 

(Stand: 01.12.2020)

zuletzt geändert am 19.07.2022

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