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Ergänzungen zu § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Zitatrecht

Ergänzungen zu § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Zitatrecht

 Detailinformation

I. Allgemeines

Das Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten geschützten Werkes oder Werkteils zum Zweck des Zitats.

Der wissenschaftliche Diskurs fordert unter verschiedenen Gesichtspunkten die Auseinandersetzung mit fremden Werken. Oftmals ist dafür auch die Verwendung der Werke, bestimmter Werkteile oder auch nur einzelner Aussagen notwendig. Grundsätzlich ist für die Verwendung von Werken Dritter die Einwilligung des*der Rechteinhabers*in erforderlich. Eine Ausnahme hiervon bildet das Zitatrecht. Die Voraussetzungen eines Zitats sind erfüllt, wenn 

  1. ein Zitatzweck vorliegt,
  2. der Umfang des Zitats durch den Zweck gerechtfertigt ist,
  3. die Quelle angegeben wird und
  4. die fremden Werke oder Werkteile nicht (wesentlich) verändert worden sind.
 

II. Voraussetzungen und Beispiele

1. Zitatzweck

Das Zitat darf nur zu Belegzwecken im eigenen selbständigen wissenschaftlichen Werk herangezogen werden. Anders ausgedrückt, muss bei einer hypothetischen Löschung des zitierten Werks ein Werk mit einem eigenen geistigen Inhalt (= eigene Schöpfung) übrig bleiben.

Eine eigene Schöpfung liegt in folgenden Beispielen vor:

Der Dozent legt während der Vorlesung im Hörsaal eine Folie mit einem Ausschnitt eines fremden Werkes (Textausschnitt/Abbildung) auf und fügt mündlich kritische Anmerkungen hinzu.

  • Durch die mündlichen kritischen Anmerkungen im Zusammenhang mit dem auf der Folie dargestellten Textausschnitt/Bild entsteht ein eigenes Werk des Dozenten und der Dozent verlässt den Bereich der bloßen Illustration.

Nach der Vorlesung lädt derselbe Dozent die Folie für die Studierenden unter Hinzufügung seiner schriftlichen kritischen Anmerkungen hoch.

  • Maßstab ist nur die hochgeladene Folie: Durch die schriftlichen kritischen Anmerkungen des Dozenten entsteht ein eigenes Werk dieses Dozenten, das er mithilfe des zitierten Textausschnitts/Bildes belegt.

Merke: Ein Zitatzweck liegt nicht vor, wenn das zitierte Werk nur die eigenen Ausführungen ersetzen soll.

Gesetzlich zulässig ist, z.B. für das Zitat eines Gemäldes ein schon vorhandenes Lichtbild zu verwenden, das dieses Gemälde zeigt. Ob in dem zitierenden Werk nur eine Auseinandersetzung mit dem Gemälde oder auch mit dem Lichtbild an sich erfolgt, ist dabei nicht relevant.

2. Gerechtfertigter Zitatumfang

Der Umfang des Zitats muss durch dessen Zweck gerechtfertigt sein, d.h. der Anteil des einzelnen zitierten Werks/Werkteils am Gesamtwerk des Zitierenden muss in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei gilt der Grundsatz: Es darf so viel wie nötig und sollte so wenig wie möglich aus einem fremden Werk zitiert werden.

Pauschale Angaben zum Umfang sind aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls schwierig. Folgendes kann jedoch als grober Richtwert dienen: Insgesamt sollte das Zitat 10 % des Originals nicht überschreiten und in der Regel nicht mehr als eine Seite am Stück betragen.

3. Quellenangabe

Die Quelle des zitierten Werks und der*die Urheber*in sind stets anzugeben.

Zur Verdeutlichung der Notwendigkeit der Quellenangabe dient folgendes Beispiel:

Besteht das zitierte Werk z.B. in der Fotografie eines Gemäldes, das bereits vor mehr als 70 Jahren erstellt worden ist, so ist zu differenzieren: Zwar muss der*die Künstler*in als der*die Urheber*in des Gemäldes nicht mehr genannt werden, da das Werk 70 Jahre nach dem Tod des*der Urhebers*in gemeinfrei ist. Allerdings sollte der*die Fotograf*in, der*die durch das Abfotografieren des Gemäldes wiederum ein neues Werk geschaffen hat, als Urheber*in der Fotografie genannt werden. Zudem muss die Quelle, der die Fotografie entnommen wurde, genannt werden. Dies könnte z.B. ein Kunstband sein, in dem sich die Fotografie befindet.

4. Keine (wesentliche) Veränderung

Das zitierte Werk darf seinem Wesen nach nicht verändert werden. Kürzungen des zitierten Werks sind nur erlaubt, wenn sie als solche gekennzeichnet sind, z.B. durch […]. Minimalbearbeitungen des fremden Werks sind zulässig und liegen in folgenden Beispielen vor:

  • Schwarzweiß-Kopie statt Farbkopie
  • Verkleinerung einer Abbildung (Nicht erlaubt: Beschnitt der Abbildung, Hinzufügen von Zeichen)
  • Umwandlung von direkter Rede in indirekte Rede
 

III. Rechtsberatung

Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt Ihnen nur einen Überblick über die urheberrechtliche Situation geben soll und keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt. Bei Fragen oder Unsicherheiten melden Sie sich jederzeit gerne im Dezernat 9.0 – Recht. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

 

(Stand: 26.03.2020)

zuletzt geändert am 27.03.2023

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