Sie befinden sich im Service: RWTHmoodle

Erstellen von Lehrmaterialien und deren öffentliche Zugänglichmachung

Erstellen von Lehrmaterialien und deren öffentliche Zugänglichmachung

 Detailinformation

I. Allgemeines

Bei der Erstellung Ihrer Lehrmaterialien (Skripte, Vortragsfolien etc.) müssen Sie die entsprechenden Rahmenbedingungen des Urheberrechts beachten. Urheberrechtlich geschützte Werke (Bücher, Aufsätze, Abbildungen, Bilder, Grafiken, Videos etc.) dürfen grundsätzlich nur dann von Ihnen verwendet werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Sie haben die entsprechende Genehmigung zur Verwendung des Werkes vom Rechteinhaber erhalten.
  2. Sie zitieren das Werk gemäß den Vorgaben des Zitatrechts, § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
  3. Sie dürfen das Werk ausnahmsweise unter den Vorgaben des § 60a UrhG ohne die Genehmigung des Rechteinhabers verwenden.
  4. Sie dürfen Werke unter Creative-Commons-Lizenzen unter Beachtung der Lizenzbedingungen verwenden
 

II. Voraussetzungen für die Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials

1. Genehmigung des*der Rechteinhabers*in

Wenn Ihnen der*die Rechteinhaber*in die Verwendung des Werkes genehmigt, dürfen Sie das Werk genau in dem Umfang nutzen, der angefragt und genehmigt wurde. Weitergehende Nutzungen bedürfen einer weiteren Rechteanfrage und entsprechenden Genehmigung. 

Rechteinhaber*in ist hierbei grundsätzlich der*die Urheber*in selbst. Sollten Sie allerdings Werke aus Büchern oder Zeitschriften nutzen wollen, liegen die entsprechenden Nutzungsrechte oftmals bei dem Verlag, sodass Sie dort die entsprechenden Rechte anfragen müssen.

2. Zitatrecht, § 51 UrhG

Zitate bilden ein unabdingbares Mittel für das wissenschaftliche Arbeiten und Lehren. Grundsätzlich können Sie sowohl Texte als auch Abbildungen, Bilder und Videos zitieren. Hierbei müssen Sie allerdings die folgenden Vorgaben einhalten:

Ein Zitat ist gestattet,

  • wenn ein Zitatzweck vorliegt,
  • der Umfang des Zitats durch den Zweck gerechtfertigt ist, die Quelle angegeben wird und
  • die fremden Werke oder Werkteile nicht verändert worden sind.

Ein Zitatzweck ist gegeben, wenn das Zitat dem Beleg Ihrer eigenen Aussage dient. Hierbei muss die Verbindung zwischen Ihrer Aussage und dem verwendeten Werk klar erkennbar sein. Der Umfang des Zitats ist gerechtfertigt, wenn Sie diesen Umfang benötigen, um Ihre eigene Aussage zu stärken oder die Aussage des Zitats zu widerlegen.

Zu beachten ist hier insbesondere, dass eine bloße Illustration mit einem Bild kein Zitat darstellt.

Für ergänzende Hinweise steht Ihnen das Merkblatt zu § 51 UrhG zur Verfügung.

3. Ausnahmeregelung des § 60a UrhG

§ 60a UrhG ist eine Ausnahmeregelung im Urheberrecht, die Ihnen die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ausnahmsweise ohne die Genehmigung des*der Rechteinhabers*in ermöglicht.

Zulässig gemäß § 60a UrhG ist es,

  • veröffentlichte Werke geringen Umfangs wie z.B. Druckwerke von max. 25 Seiten, Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften sowie vergriffene Werke vollständig und
  • bei sonstigen veröffentlichten Werken bis zu 15 %

zur Veranschaulichung des Unterrichts an Hochschulen ausschließlich für den bestimmten abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und in sonstiger Weise öffentlich wiederzugeben, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Öffentlich zugänglich machen Sie Werke durch das Einstellen dieser Werke im Internet. Dies umfasst auch das Einstellen der Werke in digitale Semesterapparate bzw. Lernplattformen. Entscheidend ist, dass die Werke dort ausschließlich dem abgegrenzten Kreis der Unterrichtsteilnehmer zugänglich sind.

Für Werke, die Sie den Studierenden Ihrer Lehrveranstaltungen auf Basis von § 60a UrhG verfügbar machen wollen, empfehlen wir Ihnen die Nutzung des Literaturmoduls in RWTHmoodle.

Für ergänzende Hinweise steht Ihnen das Merkblatt zu § 60a UrhG zur Verfügung.

4. Ausnahmeregelung des § 60c UrhG

§ 60c UrhG ist eine weitere Ausnahmeregelung im Urheberrecht, die Ihnen die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ausnahmsweise ohne die Genehmigung des*der Rechteinhabers*in ermöglicht.

Zulässig gemäß § 60c UrhG ist es,

  • veröffentlichte Werke geringen Umfangs wie z.B. Druckwerke von max. 25 Seiten, Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften sowie vergriffene Werke vollständig und
  • bei sonstigen Werken 15 %

zum Zweck der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung ausschließlich für den bestimmten abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmenden zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Öffentlich zugänglich machen Sie Werke durch das Einstellen dieser Werke im Internet. Dies umfasst auch das Einstellen der Werke in digitale Semesterapparate bzw. Lernplattformen. Entscheidend ist, dass die Werke dort ausschließlich dem abgegrenzten Kreis der Unterrichtsteilnehmer zugänglich sind.

Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen Sie bis zu 75 % eines Werkes vervielfältigen, z.B. durch Anfertigung von Kopien.

Für ergänzende Hinweise steht Ihnen das Merkblatt zu § 60c UrhG zur Verfügung.

5. Creative-Commons-Lizenzen

Sogenannte freie Lizenzen sind Standardlizenzverträge, die Ihnen in der Regel eine unentgeltliche Nutzung der unter diesen Lizenzen stehenden Werke ermöglichen. Auch wenn die Nutzung der Werke unentgeltlich möglich ist, sind jedoch stets die Lizenzbedingungen zu beachten.

Die Creative-Commons-Lizenzen (www.creativecommons.org) beispielsweise bieten folgende Möglichkeiten, unter denen der*die Urheber*in sein*ihr Werk zur Nutzung freigeben kann:

Icon

Kurzform

Name

Erklärung

by

Namensnennung

Urheber*in muss genannt werden.

nc

Nicht kommerziell

Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.

nd

Keine Bearbeitung

Werk darf nicht bearbeitet werden.

sa

Weitergabe nur unter gleichen Bedingungen

Werk muss nach Bearbeitung unter die gleiche Lizenz gestellt werden.

Die genannten Bedingungen sind grundsätzlich auch kombinierbar.

Sollten Sie Materialien verwenden, die unter sog. freien Lizenzen stehen, beachten Sie bitte stets die Lizenzbedingungen. Diese sehen oftmals sowohl die Angabe der Lizenz als auch eine Verlinkung zur jeweiligen Lizenz vor.

 

III. Rechtsberatung

Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt Ihnen nur einen Überblick über die urheberrechtliche Situation geben soll und keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt. Bei Fragen oder Unsicherheiten melden Sie sich jederzeit gerne im Dezernat 9.0 – Recht. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

 

(Stand: 26.03.2020)

 

zuletzt geändert am 27.09.2022

Wie hat Ihnen dieser Inhalt geholfen?

GNU General Public License 3
Dieses Werk ist lizenziert unter einer GNU General Public License 3