Grundlegende Hinweise zu Urheberrecht und e-Learning
Für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Materialien in RWTHmoodle-Lernräumen gelten einige grundlegende Regeln, die wir Ihnen zusammen mit dem Dezernat 9 (Recht) der Zentralen Hochschulverwaltung der RWTH Aachen zusammengestellt haben.
Inhalt
1. Grundsatz
2. Ausnahmeregelungen §§ 60 a und c UrhG
Grundsätzlich müssen die Urheber von Werken vor der Nutzung durch Dritte um Zustimmung gefragt werden. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt Ausnahmen von diesem Zustimmungserfordernis in engen Grenzen. Das Merkblatt Urheberrecht - Erstellen von Lehrmaterialien und deren öffentliche Zugänglichmachung bietet eine erste Übersicht zu diesen Ausnahmen. Im Bereich des e-Learning sind die §§ 60a und c UrhG besonders relevant. Deren Voraussetzungen werden hier vor dem Hintergrund der digitalen Lehre eingehend dargestellt.
2. Ausnahmeregelungen §§ 60 a und c UrhG
Die §§ 60a und c UrhG regeln das Bildungs- und Wissenschaftsprivileg für nicht kommerzielle Nutzungen in Unterricht und Lehre sowie der wissenschaftlichen Forschung. Da dieses Privileg eine zustimmungsfreie Nutzung darstellt, sind die Voraussetzungen streng einzuhalten, um die Interessen der Urheber zu wahren. Unter keinen Umständen darf urheberrechtlich geschütztes Material an eine unüberschaubare Vielzahl von Personen herausgegeben werden.
Im Einzelnen bedeutet dies, dass gemäß § 60a UrhG geschütztes Material zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre auch in e-Learning-Plattformen in dem gesetzlich bestimmten Umfang zum individuellen Abruf eingestellt werden darf. Die Plattform (zum Beispiel Moodle) muss hierbei zwingend zugriffsbeschränkt sein (das heißt zum Beispiel mit Passwörtern geschützt).
2.1. § 60 a UrhG
§ 60a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt, dass Materialien für Lehrende und Teilnehmer*innen der jeweiligen Veranstaltung in eine e-Learning Plattform eingestellt werden. Der konkrete Bezug zur Veranstaltung muss gewahrt werden. Es dürfen nur die Teilnehmer*innen der jeweiligen Veranstaltung von den Materialien profitieren, d.h. desselben Kurses, derselben Vorlesung oder derselben Projektgruppe oder Prüfung. Das Material darf also nur denjenigen Studierenden online zugänglich gemacht werden, die das betreffende Fach belegen oder die betreffende Veranstaltung besuchen. Denn Sinn und Zweck ist die erleichterte Vor- und Nachbereitung und die Vertiefung des Lehrstoffes der entsprechenden Veranstaltung.
Der Zugang muss beendet werden, wenn die Materialien nicht mehr zur weiteren Nachbereitung der Veranstaltung erforderlich sind.
Nach § 60a Abs. 1 Nr. 2 UrhG dürfen Lehrende und Prüfer*innen innerhalb derselben Hochschule Materialien auf geschützten Plattformen in dem gesetzlich bestimmten Umfang untereinander weitergeben. Dies dient der vereinfachten Unterrichtsvorbereitung. Die Lehrenden können die Materialien dann entsprechend Nr. 1 in der eigenen Veranstaltung nutzen.
Den Umfang der erlaubten Werknutzung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zu § 60a UrhG.
2.2. § 60 c UrhG
§ 60c UrhG erleichtert das Teilen von Material in einem kleinen wissenschaftlichen Forschungsteam. Die Wissenschaftler*innen dürfen danach zum Beispiel wechselseitig wissenschaftliche Artikel zur Verfügung stellen. Auch hier ist darauf zu achten, dass die e-Learning-Plattform zugriffsbeschränkt ist, damit nur das Forschungsteam Zugriff auf die Materialien erlangt. Nicht erforderlich ist, dass die Forscher an derselben Einrichtung tätig sind.
Den Umfang der erlaubten Werknutzung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zu § 60c UrhG
Hinweis
- Quellenangaben sind stets erforderlich.
- Merke: Die bloße Verlinkung zu einem schon öffentlich (das heißt nicht zugriffsbeschränkten) online hochgeladenen Material greift nicht in die Rechte des Urhebers ein und ist deshalb zulässig.
Lesen Sie hierzu: